Welchen Energieausweis benötige ich?

Der Gesetzgeber lässt zwei Varianten zu: den verbrauchs- und den bedarfsorientierten Energieausweis (oft auch Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis genannt). Der Verbrauchsausweis lässt sich besonders günstig erstellen, weil er aus den bekannten Verbrauchsdaten der Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre berechnet wird. Für den Bedarfsausweis ist oft eine aufwendigere und deshalb teurere Begutachtung des Gebäudes vor Ort erforderlich.

Der Kabinettsbeschluss gibt dem Gebäudeeigentümer folgende Möglichkeiten:

Bedarfsorientierte Energieausweise

sind vorgeschrieben

  • ­für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen,
  • die mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet wurden und
  • die nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 modernisiert wurden.

Auch wer künftig Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur energetischen Sanierung seines Gebäudes bekommen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen.

Verbrauchsorientierte Energieausweise

sind in allen anderen Fällen zulässig. Der Gebäudeeigentümer kann jedoch auch freiwillig einen bedarfsorientierten Energieausweis beauftragen.

Noch einmal: Der Gesetzgeber lässt eindeutig zwei Varianten zu – den verbrauchsorientierten und den bedarfsorientierten Energieausweis. Damit ist es möglich, für bestimmte Gebäude einen Energieausweis zu erstellen, ohne diese persönlich betreten oder in Augenschein genommen zu haben.

 

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